Schutzauftrag
Für die Praxis in der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe ist das Wahrnehmen, Erfassen und Handeln in Bezug auf einer Gefährdungsschwelle zur Kindeswohlgefährdung von zentraler Bedeutung (Schutzauftrag § 8a SGB VIII).
In Situationen drohender Kindeswohlgefährdung (Überprüfungs- und Gefährdungsbereich der 'Hilfen zur Erziehung') sind unsere Fachleister entsprechend geschult und in Verpflichtung achtsam zu sein, sowie verantwortungsbewusst und situationsangemessen zu handeln (§ 8a SGB VIII). Die Sicherstellungsvereinbarung mit den Jugendämtern im Allgemeinen und der konkreten Absprachen mit dem falllverantwortlichen JugendamtsmitarbeiterInnen im Besonderen, schafft Verlässlichkeit und Vertrauen. Interne Verfahrensweisen sind konkretisiert (siehe 'Downloads').
Kinderschutzfachkraft
Kindeswohlgefährdung ist in den wenigsten Fällen ein eindeutiger Tatbestand, sondern eine Interpretation von Wahrnehmungen, Annahmen und Prognosen. In vielen Fällen kommen Hinweise aus der Umgebung (z.B. Nachbarn, Kindergarten, Schule), die der Überprüfung bedürfen.
Insofern ist es notwendig, dass eine Einschätzung und Bewertung im 'Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte' erfolgt (§ 8a Abs.1 Satz 1). Das wird durch Prozessbegleitung und Kollegiale Beratung gewährleistet. Immer werden Risiko- und Schutzfaktoren situativ abzuwägen sein. Dafür wird frühzeitig eine 'Insoweit erfahrene Fachkraft' (§8a Abs.2 Satz 1 SGB VIII) hinzugezogen.
Der DiFa e.V. hält neben erfahrenen Fachkräften zwei gesondert weitergebildete 'Kinderschutzfachkräfte' vor. In speziellen Fragestellungen (z.B. bei Behinderungen oder Psychopathologien) werden externe Fachleute hinzugezogen.