Jugendwohnprojekt Homerun
Das Jugendwohnprojekt Homerun als stationäre Einrichtung der Erziehungshilfe bietet 12 Plätze für Jugendliche und junge Erwachsene an, welche aus unterschiedlichsten Gründen nicht in ihren Familien leben können.
Die Ressourcen der Jugendlichen sollen dabei immer im Vordergrund stehen. So kann Homerun von den Jugendlichen als ein aufeinander aufbauendes Hilfeangebot genutzt werden. In den Einzelzimmern der Jugendwohngemeinschaft sowie im Verselbständigungsbereich in der Trainingswohnung und in den Einzelapartments werden die jungen Menschen, entsprechend ihrem individuellen Entwicklungsstand, auf ein eigenständiges Leben vorbereitet.
In der letzten Phase ihrer Verselbständigung erhalten die Bewohner*innen zusätzlich eine im Entgeltsatz enthaltene flexible ambulante Betreuung, die den intensiven Prozess des Auszugs begleitet. Diese kann danach auch den weiteren Weg in der eigenen Wohnung begleiten.
7 Sozialarbeiter*innen / Sozialpädagog*innen stellen eine 24 Stunden Betreuung in allen Bereichen sicher.
Die Ausstattung unseres Hauses ist jugendgerecht. Sie bietet in modernen Gemeinschaftsräumen Möglichkeiten wie TV (auch Streaming-TV), Online-PCs, Gesellschaftsspiele und Kicker.
Zudem bietet Homerun neben einem vollausgestatteten Musikraum, zukünftig einem Sport- und Fitnessbereich, Tischtennisplatte, einem großen Gartengelände mit Grillplatz und eigener Hühnerhaltung, hauseigenen Fahrrädern und Kanus usw. eine Vielzahl an attraktiven Freizeitmöglichkeiten, auch im erlebnispädagogischen Bereich.
Die Jugendhilfeeinrichtung ist ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene nach SGB VIII § 27 (Hilfe zur Erziehung). Die einzelnen Angebote basieren somit auf §§34, 35 oder 41 oder des BSHG § 39, in Ausnahmen auch nach §35a SGB VIII. Besondere Aufmerksamkeit schenken wir dem §45 SGB VIII, wonach den Jugendlichen laut Bundeskinderschutzgesetz ein Beschwerderecht eingeräumt wird.
Die Anbindung der trägerinternen Flex lässt zudem eine Erweiterung auf sozialpädagogische Familienhilfen im Rahmen von §30 und §31 SBG VIII zu.